Absenzenregelung der Schule Pontresina
Grundsatz
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Wer als erziehungsberechtigte Person das Kind ohne Entschuldigungsgrund nicht regelmässig zur Schule schickt, wird gemäss Art. 68 und 96 des kant. Schulgesetzes bestraft.
Entschuldigte Absenzen
Über entschuldigte Absenzen muss der Klassenlehrer im Voraus informiert werden
- Krankheit oder Unfall des Schulkindes - bei Absenzen von mehr als fünf Tagen kann die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis verlangen.
- Todesfall in der Familie, in der Verwandtschaft, oder einer anderen nahen Bezugsperson.
- Lawinengefahr oder ungangbare Wege.
Jokertage
- Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit bis zu sechs Halbtage pro Schuljahr und Kind in Form von Jokertagen zu beziehen.
- Die Jokertage sollten nur für sinnvolle Zwecke bezogen werden. Mit den Jokertagen soll sparsam umgegangen werden, damit bei Bedarf noch solche vorhanden sind.
Jokertag-Regelung
- Die zu beziehenden Jokertage müssen im Absenzenbüchlein eingetragen und 4 Tage vor dem Bezug der Klassenlehrperson abgegeben werden. Wird das Gesuch später gestellt, müssen die Eltern ein schriftliches und begründetes Gesuch an den Schulleiter stellen.
- Die betroffenen Fachlehrer müssen vor dem Bezug der Jokertage durch das Kind orientiert werden.
- Der Unterrichtsstoff und die Prüfungen müssen vor- oder nachgeholt werden.
- Jokertag-Bezüge zwischen den Maiferien und den Sommerferien werden nur bewilligt, wenn die Eltern ein schriftliches und begründetes Gesuch an den Schulleiter stellen.
- Die Jokertage können einzeln bezogen werden. Zusammenhängend dürfen nicht mehr als 2 Tage bezogen werden.
- Jokertage für Ferienverlängerungen dürfen nur entweder vor oder nach den Ferien bezogen werden.
- Jokertage sind zu beziehen für Arzt- und Zahnarztbesuche, Familienfeste, Hochzeitsfeiern, vorzeitiges Abreisen in die Ferien, Trainings, Wettkämpfe etc.
- Aussergewöhnliche und aufwändige (mehrmalige) medizinische und zahnärztliche Massnahmen fallen nicht unter die Jokertage, sofern die Eltern vorgängig ein entsprechendes Gesuch an den Schulleiter stellen.
- Die Jokertage können nicht auf ein nächstes Schuljahr übertragen werden.
An folgenden Tagen ist der Bezug von Jokertagen nicht möglich: Erster und letzter Schultag des Schuljahres, spezielle Aufführungen der Schule, Schulweihnachten, Chalandamarz, Schüler-Skirennen, Schulreisen/Exkursionen, Sporttage.
Eine Absenz von nur einer Lektion zählt nicht als Joker-Halbtag. Summieren sich diese auf drei Lektionen, wird ein Joker-Halbtag angerechnet.
Weitere Schulurlaube
- Weitere Schulurlaube sind in Art. 28 des kant. Schulgesetzes und in Art. 25 der kantonalen Verordnung geregelt.
- Gesuche in diesem Sinne müssen mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich und ausreichend begründet der Schulratspräsidentin respektive dem kantonalen Amt für Volksschule und Sport (AVS) eingereicht werden.
- Schnupperlehren sind in der Regel während den Schulferien zu absolvieren